Zusammenfassung
Wenn Sie das Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgeben, wird für die zusätzliche Zeit ein Nutzungsentgelt berechnet. Dieses entspricht dem regulären Mietpreis.
Außerdem kann die Vermieterin das Fahrzeug auf Ihre Kosten zurückholen.
Ja, eine Verlängerung ist möglich – allerdings nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst sowie von im Vertrag eingetragenen Fahrern genutzt werden. Auch Familienangehörige oder angestellte Fahrer sind erlaubt.
Alle Fahrer müssen:
- mindestens 18 Jahre alt sein
- eine gültige Fahrerlaubnis besitzen
- über mindestens 1 Jahr Fahrpraxis verfügen
Zusätzliche Fahrer müssen der Vermieterin gemeldet werden.
Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin erlaubt.
Sie sind verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu nutzen und alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Dazu gehört auch:
- regelmäßige Kontrolle von Öl, Wasser und Reifendruck
- sorgfältiger Umgang mit dem Fahrzeug
Im Schadensfall müssen Sie sofort:
- die Polizei verständigen
- die Vermieterin informieren
- Beweise sichern (Fotos, Zeugen)
Wichtig: Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab. Bei Verstößen kann der Versicherungsschutz entfallen.
Nein, standardmäßig besteht keine Vollkaskoversicherung. Sie haften im Schadensfall grundsätzlich bis zum vollen Fahrzeugwert.
Eine Haftungsbeschränkung kann gegen zusätzliche Gebühr vereinbart werden.
Ja, das Fahrzeug muss mit der gleichen Kraftstoffmenge zurückgegeben werden, mit der Sie es übernommen haben.
Andernfalls wird der fehlende Kraftstoff berechnet (5 € pro Liter).
Alle Gebühren, Bußgelder und Strafen während der Mietzeit trägt der Mieter.
Zusätzlich fällt eine Bearbeitungspauschale an (30 € im Inland, 45 € im Ausland).
Die Mietkosten sind sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren und Verzugszinsen berechnet.
Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin durchgeführt werden.
Diese müssen in einer geeigneten Fachwerkstatt erfolgen.
Ihre Daten werden zur Vertragsabwicklung gespeichert und verarbeitet.
In bestimmten Fällen (z. B. offene Forderungen) können sie an Dritte weitergegeben werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
a) Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für die Vermietung von Kraftfahrzeugen und vereinbartem Zubehör durch die Gittner’s Autovermietung GmbH (nachfolgend „Vermieter“) an die im Einzelmietvertrag bezeichneten Mieter. Maßgeblich sind der Einzelmietvertrag, darin wirksam vereinbarte Zusatzleistungen und Preise sowie diese Mietbedingungen. Der Begriff „Mieter“ bezeichnet bei gemeinschaftlicher Anmietung alle beteiligten Mieter, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
b) Fahrzeugkategorie, Mietdauer, als Mieter verpflichtete Personen, Fahrberechtigung, zugelassene Zusatzfahrer, Freikilometer, Mehrkilometerentgelte, Kaution und die jeweilige Selbstbeteiligung ergeben sich aus dem Einzelmietvertrag. Gesonderte Entgelte für Zusatzleistungen entstehen nur aufgrund einer vor Vertragsschluss wirksam vereinbarten Preisregelung.
c) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
2. Reservierung, Mietdauer und Mietpreis
a) Ein Mietvertrag kommt durch Annahme der Buchung durch den Vermieter zustande. Reservierungsanfragen allein begründen noch keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Fahrzeugs. Die vertraglich vereinbarten Leistungen und Preise ergeben sich aus der Buchungsbestätigung beziehungsweise dem Einzelmietvertrag.
b) Die Nutzungsberechtigung beginnt und endet zu den vereinbarten Zeiten. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Eine eigenmächtige Verlängerung ist nicht gestattet.
c) Gibt der Mieter das Fahrzeug vor dem vereinbarten Mietende zurück oder nutzt es nicht, bleibt die vereinbarte Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich geschuldet. Ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung sind nach § 537 BGB anzurechnen. Eine gesonderte freiwillige Erstattung für eine frühere Rückgabe wird nicht zugesagt.
d) Bei Nichterscheinen des Mieters gelten die gesetzlichen Rechte und die wirksam vereinbarten Buchungsbedingungen. Der Vermieter rechnet keine ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung doppelt ab.
e) Wird das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit weiter benutzt, verlängert sich der Mietvertrag dadurch nicht stillschweigend auf unbestimmte Zeit. Einer solchen Verlängerung wird bereits jetzt widersprochen; § 545 BGB findet keine Anwendung. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters gemäß Ziffer 2 b. Individuell getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.
3. Mieter, Fahrberechtigung, Zusatzfahrer und Nachweise
a) Mieter sind sämtliche im Einzelmietvertrag ausdrücklich als solche bezeichneten Personen, die dem Vertrag jeweils selbst zugestimmt haben. Jeder Mieter ist vollwertiger Vertragspartner, unabhängig davon, ob er einen Führerschein besitzt oder selbst fahren darf. Mehrere Mieter haften für die gemeinsamen vertraglichen Verpflichtungen einschließlich berechtigter Schadenersatzforderungen als Gesamtschuldner.
Die bloße Zahlung des Mietpreises oder Stellung der Kaution macht eine Person ohne eigene vertragliche Zustimmung nicht zum Mitmieter.
b) Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Einzelmietvertrag ausdrücklich als fahrberechtigt gekennzeichneten Mietern und von zusätzlich durch den Vermieter zugelassenen Fahrern geführt werden. Ein Mieter, der als nicht fahrberechtigt bezeichnet ist, darf das Fahrzeug nicht selbst führen.
c) Ein gegen vereinbartes Entgelt oder sonst ausdrücklich zugelassener Zusatzfahrer muss nicht zugleich Mieter sein und kann auch zugelassen werden, wenn er bei Vertragsschluss nicht persönlich anwesend ist. Voraussetzung sind die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters und die rechtzeitige Prüfung der erforderlichen Fahrerlaubnis- und Identitätsnachweise. Sämtliche Mieter haben nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 540 Abs. 2 BGB, das dem Zusatzfahrer bei der Fahrzeugnutzung zur Last fallende Verschulden zu vertreten. Die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung bleibt nach ihrem Umfang und ihren Voraussetzungen maßgeblich.
d) Jeder fahrberechtigte Mieter und jeder zugelassene Zusatzfahrer muss mindestens 18 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer für das Fahrzeug in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein. Weitergehende, vor Vertragsschluss vereinbarte fahrzeug- oder tarifbezogene Anforderungen bleiben unberührt.
e) Vor Fahrzeugübernahme sind die Identität der Mieter und ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Für jeden Fahrer ist vor Aufnahme der Fahrt eine gültige Fahrerlaubnis nachzuweisen. Erhebliche Änderungen der vertraglich angegebenen Daten sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
f) Die Überlassung des Fahrzeugs an andere als die zugelassenen Fahrer ist nicht gestattet. Eine Zusatzfahrerbuchung bewirkt keine Mitmieterschaft. Für die Haftung wegen einer unberechtigten Überlassung gelten die gesetzlichen Vorschriften und die wirksam vereinbarten Grenzen der Haftungsreduzierung.
4. Übergabe und Zustand des Fahrzeugs
a) Fahrzeug, Kraftstoff- beziehungsweise Ladezustand, Kilometerstand, überlassenes Zubehör und erkennbare Vorschäden werden bei Übernahme in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Mieter und Vermieter können den Zustand zusätzlich durch Fotos dokumentieren.
b) Der Mieter soll erkennbare, im Protokoll noch nicht aufgeführte Abweichungen vor Fahrtantritt mitteilen. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt. Ein Übergabeprotokoll ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Entstehung und Zurechnung eines später festgestellten Schadens.
c) Normale, durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Abnutzung begründet keinen Schadensersatzanspruch (§ 538 BGB).
5. Zulässige Nutzung und besondere Pflichten
a) Das Fahrzeug ist schonend, verkehrsgerecht und entsprechend seinen technischen Vorgaben zu verwenden. Insbesondere sind zulässige Gesamtmasse, Achslasten, Fahrzeughöhe, Fahrzeugbreite, Nutzlast, Reifentragfähigkeit und die Vorschriften zur Ladungssicherung einzuhalten.
b) Untersagt sind insbesondere: Motorsport und nicht gestattete Fahrtrainings; die Weitervermietung; der Transport rechtswidriger oder unzureichend gesicherter Ladung; die Nutzung unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder ohne gültige Fahrerlaubnis; eine Verwendung außerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Nutzungs- und Betriebsgrenzen. Das Rauchen und Dampfen (einschließlich E-Zigaretten) im Fahrzeuginneren ist untersagt. Gewerbliche Transporte mit Transportern sind durch diese Regelung nicht generell ausgeschlossen.
c) Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Zulässige Zielländer, besondere Bedingungen und gegebenenfalls vereinbarte Zusatzentgelte ergeben sich aus dem Einzelmietvertrag beziehungsweise der erteilten Zustimmung.
d) Das Fahrzeug ist gegen Wegrollen, unbefugte Benutzung und Diebstahl angemessen zu sichern. Schlüssel und Fahrzeugdokumente dürfen nicht unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurückgelassen werden.
6. Pflege, Betriebsstörungen und Reparaturen
a) Der Mieter hat während der Nutzung auf Warnanzeigen und für den sicheren Betrieb erkennbare Mängel zu achten, insbesondere bezüglich Öl, Kühlmittel und Reifendruck. Bei ernsthaften Warnungen oder Schäden muss er die Fahrt soweit erforderlich unterbrechen und den Vermieter unverzüglich verständigen.
b) Reparaturen und die Beauftragung von Werkstätten bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Unaufschiebbare, zumutbare Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender weiterer Schäden sowie gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.
c) Störungen des Kilometerzählers und andere für die Abrechnung erhebliche Defekte sind unverzüglich anzuzeigen. Die tatsächliche Fahrleistung wird anhand verfügbarer objektiver Daten ermittelt; gesetzliche Beweis- und Schätzungsregeln bleiben maßgeblich.
7. Rückgabe, Schlüsselbox und verspätete Rückgabe
a) Der Mieter hat das Fahrzeug spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort samt allen Schlüsseln, Fahrzeugpapieren und überlassenem Zubehör zurückzugeben. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß und verkehrssicher abzustellen und abzuschließen.
b) Eine persönliche Rückgabe ist während der veröffentlichten Bürozeiten oder zu einem ausdrücklich bestätigten Termin möglich. Eine unbegleitete Rückgabe durch Schlüsseleinwurf ist nur zulässig, wenn sie bei Buchung vereinbart oder vom Vermieter gestattet wurde. Dies kann auch für einen von Anfang an außerhalb der Bürozeiten vereinbarten Rückgabetermin gelten.
c) Bei gestatteter unbegleiteter Rückgabe ist das Fahrzeug auf dem zugewiesenen Betriebsgelände ordnungsgemäß abzustellen und sind sämtliche Schlüssel in den vorgesehenen Schlüsseltresor einzuwerfen. Die Rückgabe kann, sofern der Vermieter sie gestattet, auch vor dem vereinbarten Mietende erfolgen; Ziffer 2 c bleibt unberührt.
d) Bei ordnungsgemäßer, gestatteter Rückgabe endet die für die vereinbarte Mietdauer berechnete Nutzungszeit spätestens zum vereinbarten Mietende. Eine erst später erfolgende Fahrzeugkontrolle führt für sich allein nicht zu zusätzlichem Mietentgelt. Der Vermieter prüft den Zustand im anschließenden Betriebsablauf.
e) Der Schlüsseleinwurf und die Abstellung ohne gemeinsame Besichtigung stellen keine Erklärung des Vermieters dar, das Fahrzeug sei frei von Beschädigungen oder vollständig vertragsgemäß zurückgegeben worden. Der Vermieter darf später festgestellte, dem Mieter nachweisbar zurechenbare Schäden geltend machen. Die gesetzliche Beweislast und der gesetzliche Zeitpunkt des Rückerhalts bleiben unberührt; eine Haftung für beliebige erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe eingetretene fremde Schäden wird nicht begründet.
f) Bei Rückgabe hat der Mieter ihm bekannte Unfälle, Schäden, Mängel und besondere Vorkommnisse unaufgefordert mitzuteilen. Angaben zum tatsächlichen Abstellort und Zeitpunkt sollen eine eindeutige Zuordnung ermöglichen.
g) Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter für die Zeit der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesenen weiteren Schaden verlangen. Eine pauschale Vertragsstrafe oder ein zusätzlicher Miettag allein wegen einer verzögerten Kontrolle wird nicht vereinbart.
h) Bei unterbliebener oder am falschen Ort erfolgter Rückgabe kann der Vermieter die gesetzlichen Herausgabeansprüche geltend machen und bei entsprechender Verantwortlichkeit erforderliche Rückholkosten verlangen. Eigenmächtige Maßnahmen sind nur im gesetzlich zulässigen Rahmen gestattet.
8. Haftung des Mieters und enthaltene Haftungsreduzierung
a) Der Mieter haftet für Schäden und Verluste nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und dieser Vereinbarung. Er haftet nicht für normale Abnutzung oder Schäden, die er nicht zu vertreten hat.
b) Im vereinbarten Mietpreis ist eine vertragliche Haftungsreduzierung nach den Grundsätzen einer Teil- und Vollkaskoversicherung enthalten. Sie gilt für die in Buchstabe c beschriebenen Ereignisse und die in Ziffer 9 a bezeichneten Schadenpositionen. Die Haftungsreduzierung ist kein eigener Versicherungsvertrag des Mieters und vermittelt ihm keinen unmittelbaren Anspruch gegen einen Versicherer. Die Selbstbeteiligung wird im Einzelmietvertrag in Euro vereinbart. Umfang und Grenzen des Schutzes ergeben sich aus den Ziffern 8 bis 10 und den vor Vertragsschluss mitgeteilten Schutzinformationen.
c) Die Haftungsreduzierung gilt für vom Mieter zu vertretende Schäden am Fahrzeug aufgrund eines Unfalls, für vom Schutz erfasste Beschädigungen durch Diebstahl oder Raub, Brand, Explosion, Glasbruch, Sturm, Hagel, Überschwemmung sowie Schäden durch Zusammenstoß mit Tieren oder mut- und böswillige Handlungen Dritter und für einen erfassten Verlust des Fahrzeugs. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Die Haftungsreduzierung begründet bei einem nicht vom Mieter zu vertretenden Ereignis keinen eigenständigen Zahlungsanspruch des Vermieters.
d) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für einen von der Haftungsreduzierung erfassten Schadensfall auf die vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt. Die Selbstbeteiligung gilt je unabhängigem Schadenereignis, nicht als Höchstbetrag für die gesamte Miete. Sind mehrere Fahrzeugteile durch ein einziges Ereignis betroffen, liegt insoweit nur ein Schadensfall vor. Bei mehreren nachweisbar voneinander unabhängigen Ereignissen gilt die Selbstbeteiligung jeweils erneut. Der ersatzfähige Betrag ist auf den tatsächlich entstandenen, rechtlich ersatzfähigen Schaden beschränkt; die Selbstbeteiligung ist keine Mindest- oder Strafzahlung.
e) Nicht erfasst sind eigenständige Nutzungs- und Innenraumschäden, die nicht Folge eines nach Buchstabe c erfassten Ereignisses sind, insbesondere Brandlöcher und Sengschäden durch Zigaretten, schuldhaft verursachte Schäden an Polstern, Verkleidungen, Bedienelementen und Displays sowie Schäden durch verrutschende oder unzureichend gesicherte Ladung. Ebenfalls nicht erfasst sind reine Betriebs-, Brems-, Bedienungs- und Bruchschäden ohne erfasstes äußeres Unfallereignis, insbesondere Schäden durch Falschbetankung, Überladung, unsachgemäßes Schalten oder schuldhaftes Weiterfahren trotz erheblicher Warnanzeigen. Die bloße Mitursächlichkeit eines Bedienungsfehlers beseitigt den Schutz für einen ansonsten erfassten Unfall nicht. Schäden im Innenraum sind nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie sich dort befinden; maßgeblich ist, ob sie Folge eines erfassten Ereignisses sind.
f) Der selbstständige Verlust oder die schuldhafte Beschädigung gesondert überlassenen Zubehörs, von Schlüsseln oder Fahrzeugdokumenten sowie daraus erforderliche Sicherungs- oder Ersatzmaßnahmen fallen grundsätzlich nicht unter die Haftungsreduzierung, soweit sie nicht untrennbare Folge eines erfassten Gesamtfahrzeugereignisses sind.
g) Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens findet die Haftungsreduzierung keine Anwendung. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann sie entsprechend der Schwere des Verschuldens nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 2 VVG gekürzt werden. Die besonderen Rechtsfolgen einer Verletzung von Anzeige-, Aufklärungs- oder Mitwirkungspflichten richten sich gesondert nach Ziffer 10.
h) Eine zusätzlich vereinbarte Reduzierung der Selbstbeteiligung gilt nur für die in den Ziffern 8 c und 9 a beschriebenen Schäden und Kosten, soweit kein zulässiger Schutzverlust nach Ziffer 8 g oder Ziffer 10 eintritt. Sie erstreckt sich nicht auf die eigenständigen, vom Schutz ausgenommenen Schäden nach Ziffer 8 e und 8 f sowie auf die in Ziffer 9 b ausdrücklich vom Schutz ausgenommenen Vermögens- und Mehrkosten. Diese Grenzen müssen dem Mieter bereits vor Vertragsschluss als wesentliche Schutzinformationen erkennbar sein.
9. Schadenumfang, Folgekosten und Abrechnung
a) Bei einem von der Haftungsreduzierung erfassten Schadensereignis ist die Haftung des Mieters im Umfang der vereinbarten Selbstbeteiligung begrenzt für den unmittelbaren Fahrzeugsubstanzschaden
einschließlich einer durch dieses Ereignis verursachten technischen oder merkantilen Wertminderung sowie für notwendige erste Sicherungs-, Bergungs- und Abschleppmaßnahmen bis zu einer geeigneten ersten Anlaufstelle. Erforderliche und angemessene Kosten eines zur Feststellung des unmittelbaren Fahrzeugschadens sachlich gebotenen externen Gutachtens werden für dieses Ereignis ebenfalls von der Haftungsbegrenzung erfasst. Alle von diesem Buchstaben umfassten Positionen unterliegen zusammen derselben Selbstbeteiligung je unabhängigem Schadensereignis; sie lösen keine weiteren Selbstbeteiligungen aus.
b) Die Haftungsreduzierung umfasst nicht die folgenden, vom unmittelbaren Fahrzeugsubstanzschaden unterscheidbaren wirtschaftlichen Nachteile und zusätzlichen Aufwendungen: (1) einen nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzenden entgangenen Gewinn aus der wegen des Schadens nicht möglichen Weitervermietung während der objektiv erforderlichen Ausfallzeit (§ 252 BGB). Für die Ermittlung dieses Gewinns können insbesondere die bisherige Fahrzeugauslastung, saisonale Nachfrage, vergleichbare Vermietungen und konkret erwartete Buchungen maßgeblich sein; eine bereits verbindlich vereinbarte Anschlussbuchung ist nicht zwingend erforderlich. Die gesetzlichen Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB und 287 ZPO bleiben unberührt. Ersparte Aufwendungen, zumutbare Ersatz- und Umplanungsmöglichkeiten sowie tatsächlich anderweitig erzielte Erträge sind zu berücksichtigen; (2) einen nach der notwendigen ersten Sicherung, Bergung und Verbringung zusätzlich erforderlichen Transport des Fahrzeugs zu einer anderen Werkstatt, soweit der weitere Transport technisch oder wirtschaftlich geboten ist; (3) nach der ersten erforderlichen Sicherung entstehende weitere notwendige und angemessene Stand- oder Verwahrkosten, soweit sie nicht durch vermeidbare Verzögerungen im Verantwortungsbereich des Vermieters verursacht werden. Diese Positionen dürfen nur zusätzlich verlangt werden, soweit dafür ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch besteht und die Ausklammerung aus der Haftungsreduzierung wirksam vereinbart ist. Ein pauschaler Mietausfall nach Listenpreis, eine allgemeine Bearbeitungspauschale oder eine doppelte Entschädigung für denselben Nachteil werden nicht berechnet.
c) Die in Buchstabe b beschriebenen Positionen sind keine automatisch anfallenden Vertragsgebühren. Für ihre Geltendmachung gelten die gesetzlichen Voraussetzungen zu Haftungsgrund, Zurechnung, ersatzfähigem Schaden, Schadensminderung und Beweisführung; bei entgangenem Gewinn insbesondere § 252 BGB und § 287 ZPO. Dass ein Versicherer, Leasinggeber oder Dritter Kosten nicht übernimmt, begründet für sich allein keinen zusätzlichen Anspruch. Allgemeine interne Bearbeitungs- und Verwaltungskosten werden nicht pauschal berechnet. Gesondert und vor Vertragsschluss wirksam vereinbarte entgeltliche Sonderleistungen bleiben unberührt.
d) Bei der Schadensberechnung sind Vorschäden, normale Abnutzung, wirtschaftlich erforderliche Reparaturmaßnahmen, ersparte Kosten, erhaltene Ersatzleistungen und ein etwaiger Anspruchsübergang zu berücksichtigen. Der Vermieter macht Eigentümerschäden bei Leasingfahrzeugen nur geltend, soweit er hierfür selbst anspruchsberechtigt oder wirksam ermächtigt ist. Derselbe Schaden wird nicht mehrfach berechnet.
e) Die gesetzlich zulässige Abrechnung auf Gutachten- oder Kostenvoranschlagsbasis bleibt vorbehalten, soweit der Vermieter dazu berechtigt ist; bei Leasingfahrzeugen gelten insbesondere die Rechte und Zustimmungserfordernisse des Eigentümers. Nicht angefallene Umsatzsteuer wird bei fiktiver Schadensabrechnung nicht verlangt.
10. Unfall-, Schadenmeldungs- und Aufklärungspflichten
a) Der Mieter hat jeden Unfall, jede Entwendung, jeden Brand und sonstige erhebliche Schäden unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen, auch wenn kein weiterer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist. Er hat erforderliche und zumutbare Maßnahmen zur Sicherung von Personen und Fahrzeug sowie zur Schadenminderung zu treffen.
b) Bei einem Unfall hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen und um Aufnahme des Sachverhalts zu bitten, auch bei einem Unfall ohne weitere Beteiligte. Bei Diebstahl, Raub, Brand, Verdacht einer Straftat und in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist die Polizei ebenfalls hinzuzuziehen. Lehnt die Polizei eine Aufnahme ab, hat der Mieter dies dem Vermieter mitzuteilen; eine Aufnahme kann nicht erzwungen werden.
c) Der Mieter hat zumutbare Angaben zum Hergang, Beteiligten, Zeugen und Fahrzeugzustand zu machen, Beweise zu erhalten und dem Vermieter auf Anforderung bei der Aufklärung mitzuwirken. Er darf berechtigte Ansprüche nicht durch unwahre oder unvollständige Angaben vereiteln. Gesetzliche Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
d) Die Verletzung einer Obliegenheit führt nicht schon aufgrund jedes Verstoßes zum vollständigen Verlust der Haftungsreduzierung. Ein vollständiger oder anteiliger Wegfall kommt nur nach den entsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 28 Abs. 2 und 3 VVG unter Berücksichtigung von Verschulden, Ursächlichkeit und gegebenenfalls Arglist in Betracht. Soweit für nach Eintritt eines Schadens bestehende Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten rechtlich erforderlich, erfolgt eine gesonderte Belehrung in Textform über mögliche Folgen nach den Grundsätzen des § 28 Abs. 4 VVG.
11. Kraftstoff, Reinigung und Zubehör
a) Das Fahrzeug ist mit dem bei Übergabe dokumentierten Kraftstoff- beziehungsweise Ladezustand zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei einem geringeren Kraftstoffstand darf der Vermieter die Fehlmenge nachfüllen und die tatsächlich angefallenen Kraftstoffkosten berechnen. Für die gesonderte Betankungsleistung gilt ein Serviceentgelt von 35,00 EUR einschließlich anfallender Umsatzsteuer je notwendiger Nachbetankung, sofern dieses Entgelt vor Vertragsschluss wirksam vereinbart wurde; eine abweichende, vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarte Preisregelung geht vor. Soweit das Entgelt rechtlich als Schadenspauschale zu beurteilen ist, bleibt dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Eine doppelte Berechnung derselben Kosten erfolgt nicht.
b) Normale nutzungsbedingte Verschmutzung und Abnutzung sind mit dem Mietpreis abgegolten. Für eine außergewöhnliche, vom Mieter zu vertretende Verschmutzung können die erforderlichen zusätzlichen Reinigungskosten verlangt werden. Schäden, die durch eine Reinigung nicht beseitigt werden können, werden gegebenenfalls gesondert nach den gesetzlichen Voraussetzungen abgerechnet.
c) Verlust und Beschädigung von Zubehör, Fahrzeugpapieren, Schlüsseln sowie fehlende vereinbarte Rückgabegegenstände werden nur bei entsprechender Verantwortlichkeit und in der Höhe notwendiger ersatzfähiger Kosten geltend gemacht.
12. Zahlungen, Zusatzentgelte und behördliche Vorgänge
a) Der Mietpreis und vereinbarte Zusatzentgelte werden zu den im Einzelmietvertrag vereinbarten Zeitpunkten fällig; soweit nichts anderes vereinbart ist, spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs. Preise für vom Mieter gewählte Zusatzleistungen müssen vor Vertragsschluss einschließlich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer erkennbar vereinbart werden.
b) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und gesetzlichen Ansprüche. Erforderliche, konkret nachgewiesene Verzugsschäden können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ersetzt verlangt werden. Eine allgemeine Mahn- oder Inkassopauschale gegenüber Verbrauchern wird nicht vereinbart.
c) Der Mieter hat von ihm zu verantwortende Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenverstöße, Maut- und Parkentgelte sowie sonstige ihn betreffende öffentlich-rechtliche Forderungen nach den gesetzlichen Bestimmungen selbst zu tragen. Der Vermieter darf gesetzlich verlangte Angaben gegenüber Behörden oder Berechtigten machen. Eine pauschale Gebühr für die Bearbeitung solcher Vorgänge wird gegenüber Verbrauchern nicht erhoben; ein konkret ersatzfähiger Schaden bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten.
d) Eine Aufrechnung durch den Mieter ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit gesetzlichen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.
13. Kaution
a) Die Mieter haben vor Fahrzeugübernahme die im Einzelmietvertrag vereinbarte Kaution zu leisten. Erfolgt die Kautionshinterlegung per Girocard (EC-Karte), muss die eingesetzte Karte einem der im
Mietvertrag aufgenommenen und wirksam verpflichteten Mieter gehören. Eine Girocard einer nicht am Mietvertrag beteiligten dritten Person wird zur Kautionshinterlegung nicht akzeptiert. Der Vermieter kann eine angemessene Prüfung der Karteninhaberschaft und der Identität verlangen. Bei fehlender vereinbarter Sicherheitsleistung kann die Fahrzeugübergabe bis zu deren ordnungsgemäßer Stellung verweigert werden. Die Kaution sichert Ansprüche aus dem Mietverhältnis und stellt keine Haftungshöchstgrenze dar.
b) Der Vermieter rechnet die Kaution nach Rückgabe und angemessener Prüfung zügig ab. Ein begründeter Teilbetrag darf nur in dem zur Sicherung konkret zu erwartender Ansprüche erforderlichen Umfang vorübergehend einbehalten werden. Nicht benötigte Beträge sind freizugeben. Die gesetzlichen Rechte beider Seiten bleiben unberührt.
14. Haftung des Vermieters und Ersatzfahrzeuge
a) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für sonstige Schäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf die der Mieter regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Zwingende mietrechtliche Ansprüche und weitere gesetzlich nicht abdingbare Rechte bleiben unberührt.
c) Wird eine Fahrzeugklasse oder Kategorie gebucht, besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Fabrikat oder Modell, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Wesentliche zugesagte Fahrzeugmerkmale, insbesondere für den vorgesehenen Gebrauch erforderliche Maße, Sitzplätze, Nutzlast und Ausstattung, bleiben maßgeblich. Bei technischen Defekten, Rückrufen oder sonstigen objektiv erheblichen Gründen kann der Vermieter ein für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch gleichwertig geeignetes Ersatzfahrzeug anbieten. Eine Änderung wesentlicher vereinbarter Fahrzeugmerkmale gegen den Willen des Mieters oder ein Anspruch auf ein stets kostenloses Ersatzfahrzeug wird dadurch nicht begründet; die gesetzlichen Rechte bleiben bestehen.
15. Datenschutz und Videoüberwachung
a) Personenbezogene Daten werden nach den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus den gesondert bereitgestellten Datenschutzhinweisen.
b) Soweit das Betriebsgelände videoüberwacht wird, erfolgen Hinweise zu Verantwortlichem, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Betroffenenrechten in gesonderten Datenschutzinformationen. Diese Mietbedingungen ersetzen keine datenschutzrechtlich erforderlichen Hinweise oder Rechtsgrundlagen.
16. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
a) Für den Vertrag gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften, die bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt anwendbar bleiben, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
b) Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters Gerichtsstand. In anderen Fällen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
c) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen richtet sich nach § 306 BGB.